
I.
Bei einer festgestellten seelischen Störung, wie z.B. auch bei ADS (aus Vereinfachungsgründen verwende ich im Folgenden ausschließlich diesen Begriff) und entsprechendem Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt ist die Rechts- und Handlungsgrundlage für die Jugendhilfe § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Dieser Paragraf ist ein eigener Rechtstatbestand und grenzt sich von anderen Leistungen der Jugendhilfe ab.
Entscheidendes Kriterium ist, ob sich aus einer diagnostizierten seelischen Störung eine seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung ableiten lässt bzw. zu erwarten ist.
Ich möchte im Folgenden genauer auf das Genehmigungsverfahren eingehen und zunächst rechtliche und fachliche Aspekte aus Sicht der Jugendhilfe darstellen.
II.
Durch eine Novellierung des 8. Sozialgesetzbuches wurde 1993 die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – oder von einer solchen bedrohten– in die Jugendhilfe aufgenommen. Es ergab sich ein Zuständigkeitswechsel von der Sozialhilfe zur Jugendhilfe, was für die Jugendhilfe bei der Umsetzung in der Praxis nicht nur vielfältig neue Aufgaben, sondern auch eine Reihe von fachlichen und rechtlichen Fragen und Probleme mit sich brachte.
Auszugsweise sei genannt:
III.
Wann liegt nun ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35a – und damit auch z.B. bei ADS vor?
IV.
Wie sieht das konkrete Verfahren aus?
Landeseinheitlich wird ein standardisiertes Verfahren angewandt, das Sie unter der Bezeichnung Formblatt J kennen. Formblatt J besteht insgesamt aus 4 Beiblättern. Dieses Verfahren wurde vom Landesjugendamt Baden entwickelt.
Beiblatt A wird von einem Facharzt (in der Regel Kinderpsychiater) ausgefüllt und stellt z.B. die Abweichung der seelischen Gesundheit diagnostisch fest.
Beiblatt B beinhaltet einen psychologischen Befund.
Beiblatt C wird von der Schule, die das Kind bzw. Jugendlicher besucht, ausgestellt.
Weitere Voraussetzung ist ein Antrag der Sorgeberechtigten auf die eigenständige Jugendhilfeleistung gem. § 35a.
Erst wenn das Formblatt J komplett mit dem Jugendhilfeantrag uns vorliegt, kann eine Prüfung und Entscheidung erfolgen! (Praxis: öfters fehlt ein Teil – Verzögerung)
V.
Welche Kriterien beinhaltet eine solche Prüfung?
Im Vordergrund steht die Beeinträchtigung des Kindes im Hinblick auf seine Teilhabe am Leben in seinem sozialen Umfeld.
Die Feststellung dieser Beeinträchtigung ist die Hauptaufgabe bei der Prüfung durch das federführende Jugendamt.
D.h. nach der medizinischen Diagnostik folgt ein sozialpädagogisches Diagnoseverfahren, in dem geprüft wird, ob eine seelische Behinderung vorliegt und wenn ja, welche Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen und gewährt werden.
Eine seelische Behinderung oder drohende bezieht sich somit immer, unabhängig davon, welche Ursachen im Einzelfall ausschlaggebend sind, auf eine gefährdete bzw. misslungene soziale Integration!
In der Praxis sieht dies manchmal so aus, dass sich die eingegangenen Befunde und Berichte widersprechen. Es wird dann schwierig, wenn aufgeführt wird, dass z.B. das betroffene Kind zu Hause erzieherische Probleme bereite, das Kind mit Gleichaltrigen keine Kontaktprobleme habe und auch im örtlichen Verein integriert ist, jedoch eine seelische Störung diagnostiziert ist. Es liegen somit 3 Komponenten vor: erzieherischer Bedarf (KJHG), Integration (keine Eingliederungshilfe), Diagnose (Hilfebedarf).
Im Zweifelsfall wird der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes mit einer nochmaligen sozialpädagogischen Prüfung vor Ort , also im unmittelbaren Lebensraum des Kindes, beauftragt.
Es kann auch vorkommen, dass zwar ein Hilfebedarf für das Kind und seiner Familie gegeben ist, im Anfangsstadium aber noch unklar welcher. Es wird weiter erarbeitet, ob nicht evtl. erzieherische Hilfen wie z.B. SPFH oder auch aufsuchende Familientherapie über das Jugendamt geeigneter sind, als eine ambulante Einzelförderung. Es kommt folglich immer auf den Einzelfall an.
Viele Hilfefälle sind eindeutig und werden gem. § 35a SGB VIII entschieden, sei es ambulante heilpädagogische Förderung, teilstationäre oder auch vollstationäre Hilfen. Es gibt allerdings auch komplexere „Fälle", bei denen mehrere Hilfeformen parallel installiert werden können (z.B.ambulante heilpädagogische Förderung plus Familienhilfe).
VI.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen in kurzer Form die derzeitige Praxis bei Eingliederungshilfe gem. § 35a im NOK darstellen.
Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass die Diskussion um die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nicht abgeschlossen ist, sondern durch Änderungsanträge zum 8. Sozialgesetzbuch im Deutschen Bundestag neu entfacht ist. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
Kuhl-Bartholomeyzik
Zentralstelle Eingliederungshilfe, Jugendhilfe NOK