Johannes-Diakonie Mosbach

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Soziale Inklusion

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

 

Die Forderung nach Sozialer Inklusion ist verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollen Umfang an ihr teilzuhaben. Unterschiede und Abweichungen werden im Rahmen der sozialen Inklusion bewusst wahrgenommen, aber in ihrer Bedeutung eingeschränkt oder gar aufgehoben. Ihr Vorhandensein wird von der Gesellschaft weder in Frage gestellt noch als Besonderheit gesehen. Das Recht zur Teilhabe wird sozialethisch begründet und bezieht sich auf sämtliche Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen können sollen.

Inklusion beschreibt dabei die Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei Normalität vorausgesetzt wird. Normal ist vielmehr die Vielfalt, das Vorhandensein von Unterschieden. Die einzelne Person ist nicht mehr gezwungen, nicht erreichbare Normen zu erfüllen, vielmehr ist es die Gesellschaft, die Strukturen schafft, in denen sich Personen mit Besonderheiten einbringen und auf die ihnen eigene Art wertvolle Leistungen erbringen können. Ein Beispiel für Barrierefreiheit ist, jedes Gebäude rollstuhlgerecht zu gestalten. Aber auch Barrieren im übertragenen Sinn können abgebaut werden, z. B. indem ein sehbehinderter Mensch als Telefonist oder als Sänger arbeitet.

 

Anwendungsgebiete

Eine zentrale Bedeutung hat das Prinzip der Sozialen Inklusion in der UN-Behindertenrechtskonvention:[1] In der Konvention wird auch die Zielsetzung eines verstärkten Zugehörigkeitsgefühls („enhanced sense of belonging“) aufgeführt. Der Begriff des Zugehörigkeitsgefühls gehörte bislang nicht zum etablierten Vokabular des Menschenrechtsdiskurses. Er steht symbolisch für eine spezifische Stoßrichtung der Behindertenkonvention, die gegen die Unrechtserfahrung gesellschaftlicher Ausgrenzung eine freiheitliche und gleichberechtigte soziale Inklusion einfordert.[2]

Inklusion hebt die folgenden sechs Formen sozialer Exklusion[3] auf:

Eine besondere Form der Sozialen Inklusion stellen Arrangements dar, in denen das Konzept „Behinderung“ in Frage gestellt wird, wie etwa in Dunkelrestaurants, in denen sich Sehende als die eigentlichen Menschen mit Defiziten erweisen (weil sie ihr Nicht-Sehen-Können, anders als blinde Menschen, nicht kompensieren können), oder bei Rollstuhlball-Spielen zwischen gelähmten und „normalen“ Sportlern.

Dort, wo Inklusion als sozialpolitisches Konzept gelingt, werden separierende Einrichtungen überflüssig. Das Prinzip Inklusion drückt umfassende Solidarität mit Menschen aus, die zwar einen Hilfebedarf haben, aber eben oft nicht in einem umfassenden Sinn „hilfsbedürftig“ sind (etwa im Sinne des Merkzeichens „H“ im Schwerbehindertenrecht). Soziale Inklusion bedeutet, heute bestehende Sondereinrichtungen wie etwa Heime für Menschen mit Behinderung abzuschaffen. Soziale Inklusion dient der Norm der Gleichstellung.

Am 6. Juni 2008 fand im Kleisthaus Berlin auf Einladung der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Karin Evers-Meyer eine Expertenanhörung zum Thema „Schulische Inklusion als Weg in den ersten Arbeitsmarkt – soziale Bedeutung und ökonomische Perspektiven“ statt.[4] Die Behindertenbeauftragte forderte: „Sonderwege und Sonderwelten für behinderte Menschen gehören auf den Prüfstand“. Denn mit einer Integrationsquote von rund 13 Prozent liege Deutschland im Vergleich mit seinen westlichen Nachbarn „seit Jahrzehnten weit abgeschlagen auf hinteren Plätzen.“ Letztlich, so die Überzeugung der Behindertenbeauftragten, könne erfolgreiche Integration behinderter Menschen nur in einem inklusiven Umfeld gelingen. „Wer aussortiert, der stigmatisiert nicht nur bestimmte Gruppen, er muss diese später mühsam wieder integrieren. Ich plädiere daher für ein inklusives Bildungs- und Berufumfeld von Beginn an.“ Siehe auch: Inklusive Pädagogik

Diese Argumentation wird durch ein Gutachten der Max-Traeger-Stiftung gestützt: Zu klären sei, „ob das deutsche selektive Schulsystem gleichzeitig inklusiv sein kann und ob die vorhandenen rechtlichen Grundlagen es ermöglichen, ein inklusives Bildungssystem zu entwickeln.“[5] Am 26. März 2009 erlangte die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland Rechtskraft; seitdem haben Eltern behinderter Kinder gute Chancen, in deren Namen eine Beschulung an einer Regelschule auf dem Rechtsweg durchzusetzen.[6]

Nicht nur auf behinderte Menschen kann der Begriff der Sozialen Inklusion angewandt werden. Erst recht anwendbar ist er auf Menschen, bei denen es leicht überwindbare Defizite gibt, wie die mangelnde Sprachbeherrschung von Migranten. Eine Inklusionsmaßnahme bestünde z. B. darin, Asylbewerber gar nicht erst in eigens für sie eingerichteten Heimen unterzubringen. Als Gruppen, die durch Weiterbildungsmaßnahmen inkludiert werden müssten, bezeichnet das „Deutsche Institut für Erwachsenenbildung“ „Migrant/inn/en, Geringqualifizierte, Langzeitarbeitslose und funktionale Analphabeten“.[7]

Das Problem der Sozialen Exklusion von Jugendlichen, die durch Langzeit- oder gar Dauerarbeitslosigkeit bedroht sind, greift das Projekt YUSEDER („Youth Unemployment and Social Exclusion: Dimensions, Subjective Experiences and Institutional Responses in Six Countries of the EU“)[8] der Europäischen Union auf.[9]

An der „Evangelischen Fachhochschule Rheinland“ in Bochum gibt es einen „Masterstudiengang Soziale Inklusion: Gesundheit und Bildung (SIGB)“.[10] An anderen Hochschulen gilt das Prinzip der Sozialen Inklusion als „Zielperspektive“ (z. B. an der Fakultät für Bildungs- und Erziehungswissenschaften der Universität Oldenburg[11]).

 

Literatur

 

Weblinks

 

Einzelnachweise

1. http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsabkommen/behindertenrechtskonvention-crpd.html

2. Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention. http://www.institut-fuer-menschenrechte.de

3. nach Thomas Kieselbach/Gert Beelmann: Arbeitslosigkeit als Risiko sozialer Ausgrenzung bei Jugendlichen in Europa; in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Ausgabe 6–7/2003.

http://www.bpb.de/publikationen/1WME8Y,3,0,Arbeitslosigkeit_als_Risiko_sozialer_Ausgrenzung_bei_Jugendlichen_in_Europa.html#art3

4. http://www.behindertenbeauftragte.de/cln_006/nn_1040386/sid_A7B818A5EC5FFEAB391120D9A204F910/nsc_true/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/200819__ExpertenanhoerungzurschulischenInklusion__ri.html?__nnn=true

5. Max-Traeger-Stiftung: Gutachten zu den völkerrechtlichen und innerstaatlichen Verpflichtungen aus dem Recht auf Bildung nach Art. 24 des UN-Abkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zur Vereinbarkeit des deutschen Schulrechts mit den Vorgaben des Übereinkommens. August 2008. Geleitwort http://www.gew.de/Binaries/Binary42647/080919_BRK_Gutachten_finalKorr.pdf

6. Ende des Aussortierens. Der Spiegel. Ausgabe 50/2009. S.46f.

7. http://www.die-bonn.de/portrait/inkuerze/inklusion_durch_weiterbildung.htm

8. http://www.ipg.uni-bremen.de/research/yuseder/YUSEDER_Final_Report.pdf

9. Thomas Kieselbach/Gert Beelmann: Arbeitslosigkeit als Risiko sozialer Ausgrenzung bei Jugendlichen in Europa; in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Ausgabe 6–7/2003. http://www.bpb.de/publikationen/1WME8Y,3,0,Arbeitslosigkeit_als_Risiko_sozialer_Ausgrenzung_bei_Jugendlichen_in_Europa.html#art3

10. http://bscw.efh-bochum.de/pub/bscw.cgi/d3688/MA%20SIGB%20-%20Inhalte%20und%20Ablauf.pdf

11. http://www.uni-oldenburg.de/fk1/download/Profilpapier_31.05.06_Stand_25.2.07.pdf

 

Siehe auch